Sowohl aus wirtschaftlichen (Konkurrenzdruck, Personalkosten) wie auch aus rechtlichen Gründen (Ausweitung des Kündigungsschutzes durch die Rechtsprechung) sind Unternehmen nach wie vor bemüht, ihre Stammbelegschaften möglichst klein zu halten und möglichst viele Arbeiten fremd zu vergeben (Outsourcing). So ist es nicht verwunderlich, dass der Einsatz von Fremd- oder Drittfirmen sowie Fremdpersonen in Form von Werkverträgen, freien Dienstverträgen und Subunternehmerverträgen neben dem als Folge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) möglicherweise demnächst rückläufigen Einsatz von Leiharbeitnehmern zunimmt. Gegenüber steht dem, jedenfalls in Teilbereichen, auch eine zunehmende Zahl von Existenzgründern, die sich – zunächst vielleicht als Einzelkämpfer, später mit eigenem Personal – selbstständig machen und auf (weisungs-)freier Basis tätig werden wollen.

Folgende Möglichkeiten der freien Mitarbeit bestehen:

Fremdvergabe an Einzelpersonen

Rechtsgrundlage ist ein Dienst- oder (seltener) ein Werkvertrag. Soweit hier von Interesse, sind Dienstleistende wie folgt aufzuteilen:

  • Arbeitnehmer (persönlich, meist auch wirtschaftlich abhängig),
  • arbeitnehmerähnliche Personen (persönlich unabhängig, aber wirtschaftlich abhängig und daher sozial schutzbedürftig),
  • Selbstständige (freie Mitarbeiter: persönlich und wirtschaftlich unabhängig),
  • Fremdvergabe an Auftragnehmer, der eigenes Personal zur Vertragserfüllung einsetzt.

    Hier spricht man von drittbezogenem Personaleinsatz. Der Auftragnehmer erledigt den Auftrag nicht, wie bei der freien Mitarbeit, in eigener Person. Vielmehr setzt er im Rahmen des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Werk- oder Dienstvertrags, der auch ein Subunternehmervertrag sein kann, eigenes Personal ein. Für den Auftraggeber vervielfacht sich, bezogen auf das für ihn tätige Personal, der Vorteil: Es wird nicht nur ein (freier) Mitarbeiter in seinem Auftrag tätig, sondern eine ganze Gruppe/Kolonne von Mitarbeitern seines Auftragnehmers.

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