Personen, die als freie Mitarbeiter tätig werden, üben eine selbstständige Tätigkeit aus und sind nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass freie Mitarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig sind, können in der Rentenversicherung bestehen.[1] Hier sind bestimmte selbstständig Tätige[2] in die Versicherungspflicht einbezogen.
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