Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann auch aus Art oder Organisation der zu verrichtenden Tätigkeiten folgen.

Das BAG hat diesem Gedanken in mehreren Entscheidungen maßgebliche Bedeutung beigemessen, etwa für Orchestermusiker[1], für Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen und in schulischen Lehrgängen unterrichten[2], für (studentische) Hilfspfleger im Krankenhaus[3] und für die Tätigkeit von Mitarbeitern fremdsprachlicher Dienste von Rundfunkanstalten mit routinemäßig anfallender Tätigkeit als Sprecher, Aufnahmeleiter und Übersetzer.[4] Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern ist ein Arbeitsverhältnis insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann.[5] Allerdings kann es die Art der Tätigkeit mit sich bringen, dass dem Dienstverpflichteten (Arbeitnehmer) ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt.[6]

Für die Abgrenzung entscheidend sind in erster Linie die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung oder andere formelle Merkmale wie die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bezeichnung im Vertrag als "freier Mitarbeiter" kann eine Auslegungshilfe sein, entscheidend sind aber die tatsächlichen Umstände.[7]

Ob ein Mitarbeiter einen "eigenen" Schreibtisch hat, ist dabei nicht ausschlaggebend. Wichtiges Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft ist aber beispielsweise die Einteilung in Dienstpläne, ohne dass die Einsätze vorher mit dem Beschäftigten abgesprochen wurden. Stellt der Arbeitgeber sein Vertriebssystem von Arbeitnehmern auf freie Mitarbeiter um, darf es sich bei den neuen Vertragsbedingungen nicht um ein in Wirklichkeit nur verschleiertes Arbeitsverhältnis in nach wie vor abhängiger Arbeit handeln.[8]

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