Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstellung ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet[1] und hierzu in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist.

Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist.

Unterliegt der Beschäftigte einem Weisungsrecht[2] des Arbeitgebers, ist er daher regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.[3]

Selbstständig und damit freier Mitarbeiter ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit[4] bestimmen kann.[5]

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