1 Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal

Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1] Ausnahmen werden in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt: Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie und pauschal versteuerte Bezüge nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Für steuerrechtliche Freibeträge gibt es in der Sozialversicherung keine Ausnahmen. Sowohl die in den ELStAM eingetragenen einkunfts- oder personenbezogenen Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag) als auch die automatisch im Lohnsteuertarif berücksichtigten Freibeträge (z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag) haben deshalb keine Auswirkungen auf das beitragspflichtige Entgelt in der Sozialversicherung. Maßgebend ist hier das ungekürzte Bruttoarbeitsentgelt.

 
Hinweis

Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Familienversicherung

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag[2] allerdings in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

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