1 Freibeträge in der Einkommensteuer

In den Lohnsteuertabellen sind bereits bestimmte Freibeträge enthalten. Andere Freibeträge werden im Lohnsteuerabzugsverfahren als ELStAM vom Arbeitgeber berücksichtigt. Die Freibeträge in der Einkommensteuer lassen sich in 3 Gruppen einteilen:

  1. Freibeträge, die automatisch im Lohnsteuertarif berücksichtigt werden. Hierzu zählen Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Vorsorgepauschale.
  2. Freibeträge, die einkunfts- bzw. personenbezogen gewährt werden. Dazu gehören Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
  3. Freibeträge, die auf Antrag beim Finanzamt gewährt werden und Bestandteil der ELStAM des Arbeitnehmers sind.

Die Freibeträge der Gruppe 2 und 3 sind vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen, dagegen sind die Freibeträge der Gruppe 1 bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt.

2 Automatisch berücksichtigte Freibeträge

2.1 Grundfreibetrag

Jedem Steuerpflichtigen muss sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen werden, als er es zum Bestreiten der lebensnotwendigen Ausgaben benötigt. Die Höhe des steuerlichen Existenzminimums wird als Grundfreibetrag[1] regelmäßig angepasst und orientiert sich am sozialrechtlichen Existenzminimum. In 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604 EUR (2023: 10.908 EUR).[2]

[2] § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

2.2 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der angesetzt werden kann, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden.[1] Er beträgt 1.230 EUR[2] und ist für die Steuerklassen I bis V in den Lohnsteuertarif eingearbeitet.

2.3 Sonderausgaben-Pauschbetrag

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 EUR für Ledige bzw. 72 EUR im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten.[1] Er ist in die Steuerklassen I bis V im Lohnsteuertarif eingearbeitet.

2.4 Kinderfreibetrag

Freibeträge für Kinder werden über den Kinderfreibetragszähler berücksichtigt. Sie haben nur Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, nicht aber auf die Berechnung der Lohnsteuer. Halbe Freibeträge werden mit dem Zähler "0,5", volle Freibeträge mit dem Zähler "1" in den ELStAM vermerkt. In 2024 beträgt der halbe Freibetrag 3.192 EUR (2023: 3.012 EUR) bzw. der volle Freibetrag 6.384 EUR pro Kind (2023: 6.024 EUR).[1] Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag) von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR bei Zusammenveranlagung. Bei einem halben Freibetrag ergeben sich 2024 somit insgesamt 4.656 EUR (3.192 EUR + 1.464 EUR), und bei einem ganzen Freibetrag insgesamt 9.312 EUR (6.384 EUR + 2.928 EUR).

[1] § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

2.5 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden wird ein Entlastungsbetrag von 4.260 EUR[1] im Jahr eingeräumt, wenn mindestens ein Kind zu ihrem Haushalt gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.[2] Der Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse II nur für ein Kind im Lohnsteuertarif berücksichtigt, auch wenn der Alleinerziehende mehrere berücksichtigungsfähige Kinder hat.[3]

Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.[4] Der Arbeitnehmer verpflichtet sich mit der Bildung der Steuerklasse II als ELStAM, die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen wegfallen.

 
Achtung

Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind muss gesondert beantragt werden

Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind beträgt 240 EUR jährlich. Er ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet und muss gesondert beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.[5]

2.6 Vorsorgepauschale

Für Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag als ELStAM gebildet werden. Daher werden diese Aufwendungen mittels einer Vorsorgepauschale ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.[1] Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.[2]

Soweit die Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie nur im Rahmen der maßgeblichen Höchstbeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

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