Der Arbeitnehmer muss seine Angaben nachweisen bzw. glaubhaft machen, wenn es sich erst um künftig entstehende Aufwendungen handelt. Das Finanzamt wird keinen Nachweis bzw. keine Glaubhaftmachung fordern, wenn der Arbeitnehmer höchstens die Berücksichtigung eines im Vorjahr als ELStAM festgestellten Freibetrags beantragt und versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.[1] Die Berücksichtigung eines Freibetrags bei Bildung der ELStAM ist eine Ermessensentscheidung.[2]

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