Für Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag als ELStAM gebildet werden. Daher werden diese Aufwendungen mittels einer Vorsorgepauschale ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.[1] Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.[2]

Soweit die Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie nur im Rahmen der maßgeblichen Höchstbeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

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