(1) 1Die Frauenbeauftragte gehört der Verwaltung an. 2Sie wird grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. 3Die Frauenbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

 

(2) 1Die Frauenbeauftragte wird von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise freigestellt, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Ihr ist die notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Die Frauenbeauftragte darf bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 2Die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes über den Schutz der Mitglieder des Personalrats bei Kündigung, Versetzung und Abordnung gelten entsprechend.

 

(4) 1Die Frauenbeauftragte ist verpflichtet, über die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und anderen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach vertraulich zu behandeln sind, Stillschweigen zu bewahren. 2Diese Pflicht gilt über die Zeit ihrer Bestellung hinaus.

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