Sind keine ausdrücklichen (tarif-)vertraglichen Regelungen zu Inhalt und Umfang der Fortbildungspflicht getroffen, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich auch einseitig die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Fortbildung anordnen, soweit die Maßnahme der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich ist.[1] Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Fortbildung, kann er unter Umständen eine Abmahnung und ggf. nachfolgende Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer diese grundlos verweigert.

 
Praxis-Beispiel

Fortbildung bei Rettungsassistenten

Ist der Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund berufsspezifischer Anforderungen (§ 3 RettAssG) zur Fortbildung verpflichtet[2], kann der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bzw. zugehörigen Leistungskontrolle verweigert.[3]

Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für die Dauer der Fortbildung aber regelmäßig ausgeschlossen.[4] Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung[5] bleibt hiervon unberührt.

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