Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss der Arbeitgeber berechtigte Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Das Direktionsrecht gestattet regelmäßig auch nur eine Konkretisierung der Arbeitspflicht, keine vollständige Neufassung. Die Anweisung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildung außerhalb der Arbeitszeiten oder an einem anderen als dem Betriebsstandort ist nur insoweit wirksam, wie eine Konkretisierung der geschuldeten Arbeitspflicht stattfindet.[1]

Die Weigerung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn sie vereinbart wurde. Eine vertragliche Vereinbarung kann durch Auslegung des Arbeitsvertrags auch in der Verpflichtung zur Leistung von Überstunden außerhalb der regulären Arbeitszeit gesehen werden.

Eine Fortbildungsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Arbeitsortes kann der Arbeitgeber nur dann anordnen, wenn der Tätigkeitsort vertraglich variabel gestaltet wird, z. B. in Form von Klauseln zur Anordnung von Dienstreisen.[2]

Bei der Beurteilung, ob das Direktionsrecht angemessen ausgeübt worden ist (eine Abmahnung oder Kündigung also wirksam ist), ist eine umfangreiche Interessenabwägung für jeden Einzelfall vorzunehmen.

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