In der gesetzlichen Unfallversicherung sind viele Personenkreise durch gesetzliche Regelung "automatisch" gegen das Risiko von bestimmten Unfällen oder Erkrankungen pflichtversichert. Hierzu zählen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII z. B.

  • Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
  • Lernende in beruflicher Aus- oder Fortbildung, z. B. Fachschüler.

Die Unfallversicherungspflicht besteht nur, wenn die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme berufsbezogen ist. Dabei kann auch auf einen künftig erst angestrebten Beruf abgestellt werden (Ausbildung, Studium). Nicht versichert sind Aus- und Fortbildungen, die auf eine versicherungsfreie Betätigung ausgerichtet sind (z. B. selbstständige Tätigkeit oder Beamter). Bildungsangebote, die nicht der beruflichen Bildung, sondern z. B. der Allgemeinbildung oder den Bereichen Freizeit und Hobby dienen, sind nicht unfallversicherungspflichtig. So ist z. B. bei Sprachkursen der Versicherungsschutz nur gegeben, wenn der Kurs konkreten beruflichen Zwecken dient. Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf die Unterrichtszeit, sondern erfasst auch die damit zusammenhängenden Wege sowie auch Lerngemeinschaften.

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