Überblick

Arbeitslohnrückzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber haben Folgen für die Lohnsteuererhebung. Der Rückzahlungsbetrag vermindert den laufenden Arbeitslohn und so die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers. Wie der Arbeitgeber die Rückzahlung abwickeln kann, was er dabei zu beachten hat, und zu welchen Folgen dies für den Arbeitnehmer führt, beschreibt der nachfolgende Beitrag.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung weicht in derartigen Fällen von der lohnsteuerlichen ab. Die Arbeitslohnrückzahlung führt sozialversicherungsrechtlich nicht zu einer Minderung des laufenden Arbeitsentgelts. Für den Rückzahlungsmonat müssen Sozialversicherungsbeiträge vom ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet werden. Als Ausgleich muss die Beitragsberechnung für den Monat berichtigt werden, in dem beispielsweise das Weihnachtsgeld ursprünglich ausgezahlt wurde, also zum Beispiel im November oder Dezember des Vorjahres. Der Beitrag zeigt auf, wie dies konkret umgesetzt werden muss.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die steuerlichen Folgerungen von Arbeitslohnrückzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind die Regelungen zu § 19 EStG anzuwenden. Wann die Rückzahlung als abgeflossen gilt, richtet sich nach § 11 Abs. 2 EStG. Zum Lohnzufluss bei versehentlicher Zahlung des Arbeitgebers vgl. BFH, Urteile v. 4.5.2006, VI R 17/03, BStBl 2006 II S. 830 und VI R 19/03, BStBl 2006 II S. 832. Nach BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 2/05, BStBl 2007 II S. 315, wirkt sich die Rückzahlung von Arbeitslohn erst bei Abfluss steuermindernd aus.

Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich existieren keine besonderen Regelungen für die beitragsrechtliche Behandlung. Es gelten die allgemeinen Regelungen zum Entstehen der Beitragsansprüche (§ 22 SGB IV) und zur Beitragsfälligkeit (§ 23 SGB IV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge