Ergibt sich bei der Verrechnung der Arbeitslohnrückzahlung mit den übrigen Arbeitslöhnen des Kalenderjahres ein negativer Betrag (Verlust), kann dieser nur durch Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden. Der Verlust wird dann mit anderen positiven Einkünften des Arbeitnehmers ausgeglichen, die dieser im selben Kalenderjahr erzielt hat.

Verlustausgleich in anderen Veranlagungszeiträumen

Hat der Arbeitnehmer keine anderen positiven Einkünfte, ist ein Verlustrücktrag ins Vorjahr und/oder ein Verlustvortrag in kommende Veranlagungszeiträume[2] möglich. Will der Arbeitnehmer den Verlustrücktrag oder Verlustvortrag in Anspruch nehmen, so muss er eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen[3], wenn er nicht bereits zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

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