Zahlt der Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, welcher der Pauschalbesteuerung unterlegen hat, hat dies bei ihm grundsätzlich keine steuerlichen Folgen.[1] Weil der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist, erhält er durch die Rückzahlung einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Für die Ermittlung eines eventuellen Steuererstattungsanspruches sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Pauschalierung nach festen Pauschsteuersätzen

Soweit eine Verrechnung des zurückgezahlten Arbeitslohnes mit abzuführender Lohnsteuer im selben Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber einen Steuererstattungsanspruch. Für die Berechnung des Anspruchs ist der im Zeitpunkt der Rückzahlung maßgebende Pauschsteuersatz zugrunde zu legen.

Pauschalierung mit einem besonderen Pauschsteuersatz

Wurde die Lohnsteuer vom Arbeitslohn bzw. Arbeitslohnteil mit einem besonderen (betriebsindividuellen) Pauschsteuersatz[2] erhoben[3], darf der zurückgezahlte Arbeitslohn nicht mit Lohnzahlungen im selben Anmeldungszeitraum verrechnet werden. Die Rückzahlung führt deshalb regelmäßig zu einem Steuererstattungsanspruch des Arbeitgebers. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen der Betrag angesetzt werden, der zuvor für die zurückgezahlten Beträge als pauschale Lohnsteuer abgeführt worden ist.

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