Steht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Arbeitslohns nicht mehr in einem Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, der die Überzahlung geleistet hat, ist eine Rückabwicklung der Überzahlung nicht möglich. Der Arbeitnehmer kann die Rückzahlung entweder durch Einkommensteuerveranlagung als negative Einnahme steuermindernd oder im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren in Form eines Freibetrags geltend machen. Für den Arbeitgeber ergibt sich keine Änderung.

 
Achtung

Zurückgezahlte Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung zu berücksichtigen

Zurückgezahlter bzw. vom Arbeitnehmer durch Verrechnung zurückgeforderter Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses (beim Arbeitnehmer) steuermindernd zu berücksichtigen. Deshalb ist eine Wiederaufrollung der Lohnzahlungszeiträume des vorangegangenen Kalenderjahres, in dem der zu Unrecht gezahlte Arbeitslohn versteuert worden ist, nicht zulässig.[1]

Das gilt auch bei Abfindungen, selbst wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist.[2]

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung ebenfalls erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.[3]

[2] BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326.

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