Zahlt der Arbeitnehmer Arbeitslohn an einen Arbeitgeber zurück, zu dem er noch in einem Arbeitsverhältnis steht, kann der Arbeitgeber den zurückzuzahlenden Bruttobetrag im folgenden Lohnzahlungszeitraum mit dem Arbeitslohn verrechnen und den gekürzten Bruttoarbeitslohn dem Steuerabzug unterwerfen. Zulässig ist auch, die Lohnsteuerberechnung für die Lohnzahlungszeiträume aufzurollen, in denen eine Überzahlung vorliegt.

Berücksichtigung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich

Ebenso kann mit dem vom Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleich ein Ausgleich durchgeführt werden.

Rückforderung des Nettoauszahlungsbetrags

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber nur den an den Arbeitnehmer ausgezahlten Nettobetrag des Arbeitslohns zurückfordert. Dessen ungeachtet wird für die Lohnsteuererhebung im Rückzahlungsmonat der zurückzuzahlende Bruttobetrag des Arbeitslohns angesetzt.

Rückzahlung in späterem Kalenderjahr

Wird die fehlerhafte Lohnzahlung erst in einem späteren Kalenderjahr bemerkt, kommt nur die Rückforderung des zu viel gezahlten Bruttobetrags in Betracht (einschließlich der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge).

Ist der Arbeitnehmer im Folgejahr noch beim Arbeitgeber beschäftigt, kann er in diesem Kalenderjahr die überzahlte Lohnsteuer mit der von ihm einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnen. Eine solche Verrechnung kann nur in der Weise erfolgen, dass der gesamte Rückzahlungsbetrag (einschließlich der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge) von dem laufenden Arbeitslohn abgesetzt wird und die Steuerabzugsbeträge von dem so verminderten Arbeitslohn berechnet werden. Dadurch darf sich keine negative Lohnsteuer ergeben.

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