Überblick

Der Fiskus fördert bestimmte Sparformen durch steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulagen. Hierdurch sollen die Vermögensbildung sowie der Immobilienerwerb von Arbeitnehmern unterstützt werden. Voraussetzung für diese Zulagen ist, dass ein Teil des Arbeitslohns als zusätzliche vermögenswirksame Leistung vereinbart wird oder der Arbeitnehmer sie alternativ aus seinem Nettolohn selbst finanziert. Die Förderung ist nur unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen möglich, Arbeitnehmer mit höherem Einkommen sind nicht begünstigt.

Förderbegünstigt sind Vermögensbeteiligungen, Bausparverträge und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig von der gewählten Anlageform.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Regelungen zu den Voraussetzungen und für die Gewährung von Arbeitnehmersparzulagen enthalten das 5. VermBG sowie das BMF-Schreiben v. 29.11.2017, IV C 5 - S 2430/17/10001, BStBl 2017 I S. 1626.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der vermögenswirksamen Leistungen als Arbeitsentgeltbestandteil ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

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