Die Vertragsnummer darf höchstens 14-stellig sein und keine Sonderzeichen enthalten. Sie ist für den einzelnen Arbeitnehmer zu vergeben und kann auch für neue Anlageverträge mit dem Arbeitnehmer verwendet werden. Werden vermögenswirksame Leistungen auf von Dritten abgeschlossene Verträge oder auf Gemeinschaftsverträge angelegt, so sind die vermögenswirksamen Leistungen jedes Arbeitnehmers unter einer eigenen Vertragsnummer zu bescheinigen. Eine gemeinsame Vertragsnummer ist nur bei Ehe-/Lebenspartnern zulässig.

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