Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage für Vermögensbeteiligungen ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:

  • bei Ledigen (Steuerklasse I oder II) nicht über 40.000 EUR[1],
  • bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern (Steuerklasse III oder IV) nicht über 80.000 EUR.

Die 80.000-EUR-Grenze gilt für Verwitwete auch im Todesjahr des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners.[2]

[1] § 13 Abs. 1 Satz 1 VermBG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.

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