4.1 Zulage für Vermögensbeteiligungen
Für vermögenswirksame Leistungen, die durch einen Sparvertrag bzw. Kaufvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen angelegt werden, wird eine Sparzulage von 20 % für vermögenswirksame Leistungen von höchstens 400 EUR jährlich gewährt (= 80 EUR).
4.2 Zulage für Bausparverträge
Zusätzlich wird für vermögenswirksame Leistungen, die auf Bausparverträge oder zum Wohnungsbau angelegt werden, eine Sparzulage von 9 % von höchstens 470 EUR jährlich gewährt (= 43 EUR).[1]
Höchste Zulage sichern durch 2 Verträge
Aufgrund der beiden Förderwege kann die höchstmögliche Arbeitnehmersparzulage nur erhalten, wer sowohl in Vermögensbeteiligungen als auch in Bausparen bzw. in Anlagen für den Wohnungsbau anlegt. Dies bedingt 2 Anlageverträge. Da ausschließlich Zahlungen durch den Arbeitgeber mit Zulagen begünstigt sind, muss dieser 2 Verträge bedienen.
4.3 Zusätzliche Förderung durch Wohnungsbauprämie
Soweit die vermögenswirksamen Leistungen für eine wohnwirtschaftliche Verwendung den durch die Arbeitnehmersparzulage geförderten Höchstbetrag von 470 EUR übersteigen oder der Arbeitnehmer zusätzliche Beträge einzahlt, kann er für den über 470 EUR hinausgehenden Betrag eine Wohnungsbauprämie von 10 % erhalten. Prämienbegünstigt sind höchstens 700 EUR jährlich bzw. 1.400 EUR bei Ehe-/Lebenspartnern, bei einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR bei Ehe-/Lebenspartnern.
Für vermögenswirksame Leistungen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, wird keine Wohnungsbauprämie gewährt.
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