Mit diesen beiden Vertragsformen werden nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben.

Der Beteiligungsvertrag unterscheidet sich von dem Beteiligungskaufvertrag hauptsächlich dadurch, dass der Beteiligungsvertrag nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründet, während aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden.[1]

Beide Verträge sind zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abzuschließen. Durch einen Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags werden vermögenswirksame Leistungen in nicht verbrieften betrieblichen Vermögensbeteiligungen angelegt, z. B.

  • Genossenschaftsanteile,
  • GmbH-Geschäftsanteile,
  • stille Beteiligungen,
  • Darlehensforderungen oder
  • Genussrechte.

Zusätzlich können aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags vom Arbeitnehmer außerbetriebliche Genossenschaftsanteile oder stille Beteiligungen an verbundenen Unternehmen oder an sog. Mitarbeiterbeteiligungs-Gesellschaften/-Sondervermögen erworben werden.[2]

Verrechnung mit Arbeitslohn

Die vermögenswirksamen Leistungen sind wie bei einem Wertpapier-Kaufvertrag zu verrechnen.[3] Auch bei einem Beteiligungsvertrag und einem Beteiligungskaufvertrag mit dem Arbeitgeber werden die als Anzahlungen oder Vorauszahlungen verrechneten vermögenswirksamen Leistungen nur gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung spätestens bis zum Ablauf des auf die Leistung folgenden Kalenderjahres erhält.

6-jährige Sperrfrist

Der Arbeitnehmer darf über die erhaltenen Beteiligungen bis zum Ablauf einer Frist von 6 Jahren nicht verfügen. Die 6-jährige Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die nicht verbriefte Beteiligung erhält.[4]

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