Wird ein Sparvertrag über laufende Einzahlungen unterbrochen, kann er nicht fortgeführt werden. Deshalb ist nach dem Zeitpunkt der Unterbrechung die vermögenswirksame Anlage von Beträgen auf diesen Vertrag nicht mehr möglich.

Eine Unterbrechung tritt ein,

  • wenn sämtliche Einzahlungen eines Kalenderjahres zurückgezahlt oder
  • die Rückzahlungsansprüche abgetreten bzw. beliehen werden.

Die teilweise Rückzahlung bzw. Abtretung oder Beleihung der Einzahlungen eines Kalenderjahres unterbricht den Vertrag nicht. Ferner ist der Vertrag unterbrochen, wenn in einem Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses weder vermögenswirksame Leistungen noch andere Beträge eingezahlt werden. Dabei liegt eine Einzahlung anderer Beträge auch vor, wenn Zinsen für eingezahlte Beträge gutgeschrieben bleiben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Keine Unterbrechung des Sparvertrags

Der Arbeitnehmer hat am 29.9.2022 einen Sparvertrag über laufende Einzahlungen unterschrieben. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 3.11.2022 beim Kreditinstitut ein, weitere vermögenswirksame Leistungen bis einschließlich März 2023. Seit 1.4.2023 wurden keine Beträge mehr eingezahlt, weil der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist. Die gutgeschriebenen Zinsen und die gutgeschriebenen Erträge aus Vermögensbeteiligungen hat sich der Arbeitnehmer auszahlen lassen. Am 7.11.2023 werden erneut vermögenswirksame Leistungen eingezahlt.

Ergebnis: Der Vertrag ist nicht unterbrochen, weil in den Kalenderjahren 2022 und 2023 vermögenswirksame Leistungen angelegt werden.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung des Sparvertrags

Der Arbeitnehmer hat am 29.9.2021 einen Sparvertrag über laufende Einzahlungen unterschrieben. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 3.11.2021 beim Kreditinstitut ein, weitere vermögenswirksame Leistungen bis einschließlich Dezember 2021. Der Arbeitnehmer zahlte jedoch ab 1.1.2022 wegen Arbeitslosigkeit keine Beträge mehr ein. Ab 1.5.2023 werden erneut vermögenswirksame Leistungen eingezahlt.

Ergebnis: Der Vertrag ist unterbrochen, weil im Kalenderjahr 2022 keine Einzahlungen vorliegen.

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