Die auf einen Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen anzulegenden vermögenswirksamen Leistungen sind vom Arbeitgeber unmittelbar zu überweisen. Die Höhe der jährlichen Einzahlungen sowie die Vertragsdauer sind nicht begrenzt; auch andere Einzahlungen, die keine vermögenswirksamen Leistungen darstellen, sind ohne Einschränkungen zulässig.

Ein Sparvertrag kann über eine einmalige oder die laufende Einzahlung vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossen werden. Bei Verträgen über laufende Einzahlungen vermögenswirksamer Leistungen läuft die Einzahlungs- bzw. Spardauer 6 Jahre.

Die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren.

Spardauer beginnt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Die 6-jährige Spardauer richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut eingeht.

Sperrfrist beginnt zum 1. Januar der ersten VL-Einzahlung

Dagegen beginnt die 7-jährige Sperrfrist am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksame Leistung bzw. die erste vermögenswirksame Leistung beim Kreditinstitut eingeht. Beträge, die vom Arbeitnehmer selbst eingezahlt werden, haben auf den Beginn der Spardauer oder die Sperrfrist keinen Einfluss.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Spardauer und Sperrfrist

Der Arbeitnehmer unterschreibt den Sparvertrag über laufende Einzahlungen am 8.2.2023. Die erste vermögenswirksame Leistung geht am 22.2.2023 beim Kreditinstitut ein.

Ergebnis: Der Sparvertrag gilt am 22.2.2022 als abgeschlossen, sodass die 6-jährige Spardauer am 21.2.2029 endet. Aufgrund einer Vereinfachungsregelung ist die letzte Einzahlung aber auch noch am 28.2.2029 möglich. Die 7-jährige Sperrfrist endet mit Ablauf des 31.12.2029.

Beschränkung auf den Erwerb bestimmter Wertpapiere

Der Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Beteiligungen kann auf den Erwerb bestimmter Vermögensbeteiligungen beschränkt werden, z. B. auf den Erwerb von Aktien eines bezeichneten Unternehmens. Eine solche Beschränkung kann jedoch jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Dadurch kann der Arbeitnehmer seine Entscheidung überdenken und sich ggf. für eine andere Auswahl der begünstigten Beteiligungen entscheiden. Die erworbenen Wertpapiere können vor Ablauf der Sperrfrist gegen andere Wertpapiere oder Beteiligungen ausgetauscht werden (Verkauf, Zukauf). Bei Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat dies keine negativen Folgen für die Sparzulage.

Verwahrung von Wertpapieren

Werden mit den vermögenswirksamen Leistungen Wertpapiere erworben, müssen diese für die Dauer der Sperrfrist von dem Kreditinstitut verwahrt werden, mit dem der Arbeitnehmer den Sparvertrag abgeschlossen hat. Eine Ausnahme besteht für Wertpapiere, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt oder die Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Unternehmen verbriefen, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist. Diese Wertpapiere können auch vom Arbeitgeber verwahrt werden.

Absicherung gegen Zahlungsunfähigkeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, um die angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abzusichern.[1] Solche Maßnahmen des Arbeitgebers gegen Insolvenz sind aber nicht Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmersparzulage.

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