Die Anlagearten für die begünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind im 5. VermBG aufgezählt.[1] Danach ist die Förderung der vermögenswirksamen Leistungen durch steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulagen beschränkt auf

  • Vermögensbeteiligungen am Produktivkapital als Anlage in Wertpapiere mit Beteiligungscharakter (verbriefte Vermögensbeteiligungen) wie z. B. Aktien, Anteilscheine an Aktienfonds,
  • Anlagen in anderen (nicht verbrieften) Vermögensbeteiligungen wie z. B. stille Beteiligungen, Arbeitnehmer-Darlehen, sowie
  • Anlagen zum Wohnungsbau, Bausparen sowie auf andere Wohnungsbaumaßnahmen, z. B. Hypothekentilgung oder Grundstückserwerb.

Es können sowohl Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligungen) als auch Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) begründet oder erworben werden. Die Vermögensbeteiligungen können erworben werden

  • aufgrund eines Sparvertrags,
  • aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags,
  • aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags,
  • als Anlageform für Wohneigentum sowie
  • aufgrund eines Geldspar- oder Lebensversicherungsvertrags.

Nicht zulagenbegünstigt sind vermögenswirksame Leistungen, die auf einen Geldsparvertrag[2] oder auf einen Lebensversicherungs-/Kapitalversicherungsvertrag[3] angelegt werden. Das gilt auch für Lebensversicherungsverträge, die vor 1989 abgeschlossen wurden.

3.1 Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

3.1.1 Begünstigte Vermögensbeteiligungen

Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen ist mit einer inländischen Bank oder Sparkasse oder mit Kreditinstituten in EU-Mitgliedstaaten abzuschließen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, einmalig oder für die Dauer von 6 Jahren nach Vertragsabschluss vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen unmittelbar an das Kreditinstitut einzahlen zu lassen. Damit sollen folgende begünstigte Vermögensbeteiligungen erworben werden[1]:

  • Aktien, die vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber ausgegeben werden (Belegschaftsaktien) sowie Aktien eines inländischen oder ausländischen Unternehmens, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.[2] Darüber hinaus können Aktien fremder inländischer oder ausländischer Unternehmen erworben werden, wenn diese Aktien entweder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.[3]
  • Wandelschuldverschreibungen des Arbeit gebenden inländischen oder ausländischen Unternehmens. Der Erwerb anderer Wandelschuldverschreibungen wird gefördert, wenn sie an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.
  • Gewinnschuldverschreibungen, wenn sie vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber, z. B. Kreditinstitut, oder von einem Unternehmen ausgegeben werden, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.[4]
  • Wandelschuldverschreibungen und die vorgenannten Gewinnschuldverschreibungen, wenn sie Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers sind. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche gegen den Arbeitgeber einschließlich der Zinsforderungen auf dessen Kosten durch ein inländisches Kreditinstitut verbürgt oder durch ein inländisches Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind.[5]
  • Anteile an einem Investmentfonds.[6]

    Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Wert der Aktien in diesem Investmentvermögen mindestens 60 % des Werts des Fondsvermögens beträgt, also einschließlich anderer Bestände im Fondsvermögen, wie etwa Barbestände.

    Nicht gefördert wird die Anlage in Immobilien-, Altersvorsorge- und Spezial-Sondervermögen.

  • Genussscheine[7], wenn sie

    • vom inländischen oder ausländischen Arbeitgeber oder von einem Unternehmen, das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, ausgegeben werden[8] oder
    • von inländischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben werden und an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

    Die Anlage in Genussscheinen eines Kreditinstituts wird danach nur gefördert, wenn das Kreditinstitut der Arbeitgeber ist oder wenn das Kreditinstitut als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.

  • Genossenschaftsanteile bzw. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft[9], wenn der Arbeitnehmer in der Genossenschaft bereits Mitglied ist oder als Mitglied aufgenommen wird. Gefördert wird die Beteiligung, wenn die Genossenschaft der inländische Arbeitgeber oder ein inländisches Unternehmen ist, das als herrschendes Unternehmen mit dem inländischen Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist.[10] Eine außerbetriebliche Beteiligung ist nur begünstigt, wenn die Genossenschaft ein inländisches Kreditinstitut oder ein Post-, Spar- oder Darlehensverein ist oder wenn es sich bei der Genossenschaft um eine seit mindestens 3 Jahren bestehende Bau- oder Wohnungsgenossenschaft handelt.[...

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