Gehört der Arbeitnehmer zu dem durch das 5. VermBG begünstigten Personenkreis, kann der Arbeitgeber für ihn zusätzliche begünstigte vermögenswirksame Leistungen zahlen[1] oder Teile des üblichen bzw. vereinbarten Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen, eine Lohnumwandlung ist zulässig.[2]

Eine Arbeitnehmersparzulage wird für diese vermögenswirksamen Leistungen nur gezahlt, wenn sie Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, also Arbeitslohn, darstellen. Ob diese Einnahmen steuerpflichtig oder aufgrund besonderer Vorschriften steuerfrei sind, ist dabei ohne Bedeutung.

Auch vermögenswirksam angelegter pauschal besteuerter sowie steuerfreier Arbeitslohn ist zulagenbegünstigt. Deshalb können begünstigte vermögenswirksame Leistungen z. B. gezahlt werden aus

  • Krankengeldzuschüssen, die der Arbeitgeber nach Wegfall der gesetzlichen Lohnfortzahlung zahlt,
  • pauschal besteuertem Arbeitslohn an Aushilfskräfte, geringfügig Beschäftigte (Minijob) und Teilzeitbeschäftigte[3]
  • pauschal besteuerten sonstigen Bezügen[4]
  • steuerfreien Kindergartenzuschüssen, Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld[5] sowie Beiträgen zu Direktversicherungen und Pensionskassen.

Um vermögenswirksame Leistungen handelt es sich auch dann, wenn sie die zulagenbegünstigten Höchstbeträge (400 EUR/470 EUR jährlich) übersteigen oder wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmersparzulage nicht besteht.[6]

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