Macht ein Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Im Fall der Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung bestehen für den Arbeitnehmer keine (zusätzlichen) Ansprüche auf Arbeitnehmerzulage, da die umgewandelten Beträge nicht mehr in einer der im 5. VermBG abschließend aufgezählten begünstigten Anlagearten angelegt werden.

 
Hinweis

Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag nicht erfüllt

Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfüllen die zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendeten vermögenswirksamen Leistungen jedoch nicht die Voraussetzungen für den sog. BAV-Förderbetrag.

Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 EUR statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 EUR) und für Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 EUR, wenn der Arbeitnehmer 13 EUR seines Arbeitslohns umwandelt).

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen erfüllen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn".[1]

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