Bei Zweifelsfragen zu den Regelungen des 5. VermBG erteilt das zuständige Finanzamt verbindliche Auskünfte darüber, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind. Für den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, für die Anlageinstitute das für deren Besteuerung zuständige Finanzamt.[1]

Um Fehler der Beteiligten zu erkennen und zu vermeiden, prüft die Finanzverwaltung, ob die Beteiligten die mit der Anlage vermögenswirksamer Leistungen zusammenhängenden Vorschriften eingehalten haben. Diese Prüfung erfolgt regelmäßig durch die Lohnsteuer-Außenprüfung und kann sich auf die Einhaltung sämtlicher Pflichten erstrecken, die sich aus dem 5. VermBG und der VermBDV ergeben, z. B. die Erfüllung von Anzeigepflichten bei schädlicher Verwendung.[2]

Haftung

Wurde aufgrund von Fehlern des Arbeitgebers oder des Anlage-Unternehmens bzw. -Instituts zu viel oder unberechtigt Arbeitnehmersparzulage gezahlt oder nicht zurückgefordert bzw. nicht einbehalten, haften sie neben dem Arbeitnehmer für diese Beträge.[3] Hierbei sind die Vorschriften für die Lohnsteuerhaftung[4] sinngemäß anzuwenden, insbesondere für die Frage der Inanspruchnahme des Arbeitgebers bzw. des Auswahlermessens.[5]

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