Wird über die angesparten Leistungen schädlich verfügt, entfällt durch die Verletzung von Sperr-, Verwendungs- und Vorlagefristen die Zulagenbegünstigung rückwirkend.[1] In diesem Fall wird die Auszahlung von gespeicherten Sparzulagen gesperrt oder bereits ausgezahlte Sparzulagen vom Finanzamt zurückgefordert.[2]

Ferner entfällt die Zulagenbegünstigung rückwirkend, wenn vermögenswirksame Leistungen auf Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungs-Verträge oder Beteiligungs-Kaufverträge angelegt werden und der Arbeitnehmer die Wertpapiere oder die nicht verbrieften Vermögensbeteiligungen nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres erhält, in dem die vermögenswirksamen Leistungen erbracht worden sind.

Im Übrigen liegt in der Kündigung eines Vertrags noch keine sparzulagenschädliche Verfügung, sondern erst in der Rückzahlung von angesparten Leistungen; deshalb bleibt eine Rücknahme der Kündigung vor Rückzahlung der Leistungen ohne Auswirkung auf die festgesetzten Arbeitnehmersparzulagen.[3] Im Gegensatz dazu stellt eine Abtretung auch dann eine sparzulagenschädliche Verfügung dar, wenn sie später zurückgenommen wird.

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