11.1 Allgemeine Voraussetzungen

Bei Anlagen zulagenbegünstigter vermögenswirksamer Leistungen auf

  • Sparverträge über Wertpapiere oder in andere Beteiligungen,
  • Wertpapier-Kaufverträge,
  • Beteiligungs-Verträge oder Beteiligungs-Kaufverträge,

bleibt die Zulagenbegünstigung trotz Verletzung von Sperr- oder Verwendungsfristen in folgenden Fällen bestehen:

  • Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehe-/Lebenspartner ist nach Vertragsabschluss gestorben oder bei einem von ihnen ist ein Grad der Behinderung von mindestens 95 eingetreten (völlige Erwerbsunfähigkeit).
  • Der Arbeitnehmer ist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden und die Arbeitslosigkeit besteht im Zeitpunkt der Verfügung ununterbrochen mindestens ein Jahr.
  • Der Arbeitnehmer hat nach Abschluss der Verträge geheiratet und mindestens 2 Jahre der Sperrfrist sind vergangen.
  • Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis gekündigt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
  • Der Arbeitnehmer hat während der Sperrfrist das Umtausch- oder Abfindungsangebot des Wertpapier-Emittenten oder einer Holding-GmbH angenommen oder dem Wertpapier-Aussteller sind die Wertpapiere nach Auslösung oder Kündigung durch den Aussteller vor Ablauf der Sperrfrist zur Einlösung vorgelegt worden[1]; die neuen Wertpapiere oder die erhaltenen Beträge braucht der Arbeitnehmer für den Rest der Sperrfrist nicht festzulegen.
  • Die Sperrfrist wurde nicht eingehalten, weil die Vermögensbeteiligung ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist.[2] Dabei nimmt die Finanzverwaltung Wertlosigkeit an, wenn der Arbeitnehmer höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurück erhält. Übersteigen die zurückgezahlten Beträge die 33-%-Grenze, so bleibt die Zulagenbegünstigung der vermögenswirksamen Leistungen nur dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer die erhaltenen Beträge oder damit erworbene andere Beteiligungen bei einem Kreditinstitut für den Rest der Sperrfrist festgelegt hat.
  • Der Arbeitnehmer verwendet den Erlös aus dem vorzeitigen Verkauf der vermögenswirksamen Leistungen für seine Weiterbildung oder für die Weiterbildung seines Ehe-/Lebenspartners.

Die Voraussetzungen für eine zulagenunschädliche Verfügung sind dem Anlageinstitut (z. B. Kreditinstitut) oder dem Finanzamt durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (z. B. Heirats-/Sterbeurkunde, Bescheid über Bürgergeld).

11.2 Weiterbildungsmaßnahmen

Eine vorzeitige Verfügung ist auch dann unschädlich, wenn der Arbeitnehmer den Erlös aus dem vorzeitigen Verkauf der vermögenswirksamen Anlage, z. B. Aktien, innerhalb der folgenden 3 Monate unmittelbar für die eigene Weiterbildung oder für die Weiterbildung seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners einsetzt.

  • Diese Weiterbildungsmaßnahme muss außerhalb des Betriebs, dem der Arbeitnehmer bzw. sein Ehe-/Lebenspartner angehört, durchgeführt werden.
  • Es müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die der beruflichen Weiterentwicklung des Arbeitnehmers dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
  • Hat der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen im Unternehmen des Arbeitgebers angelegt, und hierdurch Rechte am Arbeit gebenden Unternehmen begründet, ist die unschädliche Verfügung nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen zustimmt.

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer von einer Beratungsstelle im Sinne der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms "Bildungsprämie" ausgestellten und von einem Weiterbildungsanbieter ergänzten Bescheinigung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sparzulagenunschädlicher Aktienverkauf für Weiterbildungsmaßnahme

Ein Arbeitnehmer legt nach einem Wertpapier-Sparvertrag jährlich jeweils 400 EUR vermögenswirksam an. Das Ende der Sperrfrist liegt in 2027. Für die Jahre 2020 bis 2023 hat das Finanzamt Arbeitnehmersparzulagen festgesetzt, die aufgrund der 7-jährigen Sperrfrist noch nicht ausgezahlt worden sind. Der Arbeitnehmer verkauft zum 3.6.2024 einen Teil der mit vermögenswirksamen Leistungen erworbenen Aktien. Der Verkaufspreis wird für eine begünstigte Weiterbildungsmaßnahme verwendet.

Ergebnis: Weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Nr. 4 5. VermBG vorliegen, ist der vorzeitige Aktienverkauf sparzulagenunschädlich. Folglich verbleibt es bei den für die Sparjahre 2020 bis 2023 festgesetzten Arbeitnehmersparzulagen; deren Festsetzungen werden vom Finanzamt nicht aufgehoben. Vielmehr gilt die vorzeitige unschädliche Verfügung als Ende der Sperrfrist. Hierdurch wird die gesamte festgesetzte Arbeitnehmersparzulage fällig, soweit sie auf die verkauften Aktien entfällt und zugunsten des Arbeitnehmers an das Anlageinstitut ausgezahlt.[2]

Aufgrund des Ablaufs der Sperrfrist am 3.6.2024 wird das Finanzamt die Arbeitnehmersparzulagen für die in diesem Vertrag weiter vermögenswirksam angelegten Leistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlen.

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