Die Arbeitnehmersparzulage ist erst dann fällig, wenn die für die Anlageform geltende Sperrfrist abgelaufen ist.[1] Die für die einzelnen Sparjahre festgesetzten Sparzulagen werden nach Ablauf der Sperrfrist in einer Summe ausgezahlt.

Unterliegt die Anlageform keiner Sperrfrist, überweist das Finanzamt die Sparzulage nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres an den Arbeitnehmer. Hierfür erstellt die Zentralstelle der Länder in Berlin einen Datensatz und übermittelt diesen an die zuständige Landesfinanzbehörde.[2]

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