Hierunter ist eine befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. Ä.) zu verstehen, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.

Die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Zustimmung erteilen, allerdings nur eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und keine Vorrangprüfung vornehmen. Einem unbezahlten oder nur sehr gering bezahlten Praktikum wird daher schwerlich zugestimmt werden. Die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen entfällt erst nach einem 4-jährigen Aufenthalt.[1]

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