Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49. Monat gilt der freie Zugang zur Beschäftigung. Mit einer Beschäftigungsduldung kann bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Aufenthalt gesichert werden. Die Beschäftigungsduldung soll erteilt werden, wenn jemand u. a. bereits seit 18 Monaten einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Stunden/Woche bzw. Alleinerziehende 20 Stunden/Woche nachgeht, die in den vergangenen 12 Monaten den Lebensunterhalt vollständig gesichert hat, seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist und die Identität geklärt ist. Die Beschäftigungsduldung können nur Personen erteilt bekommen, die vor dem 1.8.2018 nach Deutschland eingereist sind.[1] Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt, im Anschluss ist die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis möglich.

 
Hinweis

Sonderfall Arbeitnehmerüberlassung

Die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ist nach Ablauf der Wartefrist generell möglich.

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