Beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist zu unterscheiden zwischen der Aufnahme einer Beschäftigung und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit. Ob es sich um eine Beschäftigung in diesem Sinne handelt, wird im Einzelfall durch Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt.

Im Folgenden wird der Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung dargestellt. Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist diesem Personenkreis gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.

2.1 Beschäftigungserlaubnis

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. In vielen Fällen ist zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Das bedeutet, dass potenzielle Arbeitgeber sich auf ein mehrwöchiges Prüfverfahren einstellen müssen, sodass die Beschäftigung nicht sofort aufgenommen werden kann.

Wartezeit

Grundsätzlich gilt, dass Personen mit den genannten Aufenthaltspapieren zunächst einer Wartefrist unterliegen, in der sie keine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Die Frist beträgt mindestens 3 Monate und hält weiter an, wenn die Personen verpflichtet sind, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dann besteht für Personen mit Aufenthaltsgestattung erst nach 9 Monaten Aufenthalt Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben dann, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Personen mit einer Duldung kann während der pflichtigen Unterbringung in einer Landesaufnahmeeinrichtung nach 6 Monaten Besitz einer Duldung nach Ermessen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Zeit der verpflichtenden Unterbringung beträgt während des laufenden Asylverfahrens und nach Ablehnung des Asylantrags bundesweit bis zu 18 Monate.[1] Ausnahmen gelten für Familien mit minderjährigen Kindern, deren Aufenthalt auf maximal 6 Monate begrenzt ist, und für Personen, denen die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen wird, sie sind dauerhaft dort wohnverpflichtet. In einigen Bundesländern, namentlich Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, beträgt für Personen mit Aufenthaltsgestattung und für Geduldete, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die pflichtige Verweildauer in Landesaufnahmeeinrichtungen bis zu 24 Monate.[2]

Für kommunal zugewiesene Gestattete und Geduldete beträgt die Wartefrist 3 Monate. Geduldete können jedoch Beschäftigungen, die nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde vom ersten Tag des Aufenthalts an aufnehmen.

Im Aufenthaltspapier ist während der Wartefrist eingetragen: "Beschäftigung nicht gestattet". Nach Ablauf der Wartefrist ist der Eintrag wie folgt zu ändern: "Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet".

 
Praxis-Tipp

Datum der Einreise beachten – Wartefrist evtl. schon abgelaufen

Arbeitgeber, die einen entsprechenden Bewerber einstellen möchten, sollten auf das Datum der Einreise schauen, da manchmal nach Ablauf der Wartefrist der Eintrag nicht sofort geändert wird.

Beschäftigungsbedingungsprüfung

Die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit besteht vom Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist bis zum 48. Monat des Aufenthalts in Deutschland. Das regional zuständige AMZ der BA führt in Zusammenarbeit mit der örtlichen AA eine Beschäftigungsbedingungsprüfung durch. Beschäftigungsbedingungsprüfung meint vor allem eine adäquate Entlohnung, also zu prüfen, ob Tariflohn, ortsüblicher Lohn oder Mindestlohn gezahlt wird.

Freier Zugang zur Beschäftigung

Ein freier Zugang zur Beschäftigung besteht erst ab dem 49. Monat des Aufenthalts in Deutschland. Dann entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Geduldete oder Gestattete sich bei der Ausländerbehörde in sein Aufenthaltspapier eintragen lassen: "Beschäftigung erlaubt". Dann kann der Betreffende jede Beschäftigung aufnehmen. Zuvor bedarf jede Aufnahme einer Beschäftigung, u. a. auch die Verlängerung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, der Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Arbeitsverbot

Geduldeten kann darüber hinaus ein generelles Arbeitsverbot erteilt werden. Das ist der Fall, wenn der Betroffene eingereist ist, um Sozialleistungen zu beziehen[3] oder wenn die Abschiebung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht vollzogen werden kann.[4]

Letzteres gilt z. B., wenn sich der Geduldete weigert, einen Pass zu beschaffen. Das Arbeitsverbot darf allerdings nur erteilt werden, wenn die fehlende Mitwirkung der einzige Grund dafür ist, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Bei Vorliegen eines Arbeitsverbots darf keine Art von Beschäftigung aufgenommen werden.

 
Hinweis

Arbeitsverbot bei ungeklärter Identität

Einem generellen Arbeitsverbot unterliegen zudem Inhaber der "Duldung wegen ungeklärter Identität" ge...

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