Anerkannte sind Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus und damit ein Bleiberecht gewährt worden ist.

1.3.1 Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Die Definition des Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist umgesetzt in § 3 AsylG. Maßgebend ist hier die begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines bestimmten persönlichen Merkmals, nämlich wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung. Die Verfolgung kann dabei vom Staat, von staatlichen Organisationen oder von privaten Akteuren ausgehen.

Werden diese Voraussetzungen bejaht, erhält der Betroffene zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG für die Dauer von 3 Jahren. Flüchtlinge im Sinne der GFK sind bei den sozialen Rechten Deutschen gleichgestellt. Gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG haben sie freien Zugang zur Erwerbstätigkeit, können also jederzeit und ohne das Erfordernis einer Erlaubnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Wenn die Schutzgründe nach 3 Jahren weiterhin vorliegen, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen kommt nach 3 Jahren Aufenthalt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, also eines unbefristeten Aufenthaltstitels, in Betracht.

1.3.2 Asylberechtigter

Der höchste Schutzstatus ist die Zuerkennung des Grundrechts auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Ein Asylberechtigter ist zunächst Flüchtling im Sinne der GFK. Es kommt jedoch hinzu, dass er durch den Staat verfolgt wird. Zudem darf der Betroffene nicht über einen sicheren Drittstaat, das sind alle EU-Staaten sowie die Schweiz und Norwegen, eingereist, sondern muss auf dem Luftweg gekommen sein.

Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG für die Dauer von 3 Jahren. Auch sie sind hinsichtlich der sozialen Rechte Deutschen gleichgestellt und haben gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG freien Zugang zur Erwerbstätigkeit. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem anerkannten Flüchtling.

1.3.3 International subsidiär Schutzberechtigter

Der internationale subsidiäre Schutz beruht auf unionsrechtlichen Regelungen und ist umgesetzt in § 4 AsylG. Er wird zuerkannt, wenn einer Person ein "ernsthafter Schaden", z. B. Folter oder die Todesstrafe, droht, dies jedoch nicht auf einer Verfolgung wegen der in der GFK genannten Merkmale beruht. International subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG für die Dauer von einem Jahr, die bei weiterer Schutzbedürftigkeit um 2 Jahre verlängert wird.

In mancherlei Hinsicht sind sie rechtlich schlechter gestellt als Asylberechtigte oder Flüchtlinge im Sinne der GFK, hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gilt jedoch auch für sie die freie Ausübung jeder Erwerbstätigkeit gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG.

1.3.4 Personen mit sonstigem humanitären Aufenthalt

Eine Aufenthaltserlaubnis wird auch erteilt, wenn im Asylverfahren das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote festgestellt wird. Solche liegen vor, wenn eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig wäre, z. B.

  • weil im Herkunftsland keine Möglichkeiten zur Existenzsicherung bestehen[1] oder
  • wenn im Herkunftsland eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.[2]

Letzteres ist in der Praxis relevant z. B. bei Krankheiten, die im Herkunftsland nicht oder nicht ausreichend behandelt werden können. Bei Zuerkennung nationalen subsidiären Schutzes erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG für mindestens ein Jahr. Auch Personen mit einem nationalen Abschiebungsverbot haben gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG freien Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit.

Daneben enthält § 25 AufenthG weitere Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, ebenso §§ 25a und 25b AufenthG. Es besteht gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG freier Zugang zur Erwerbstätigkeit. Eine Ausnahme gilt für Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 4, Abs. 4a und 4b AufenthG, bei denen gemäß § 31 BeschV einmalig eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen ist. Die Aufnahme einer Beschäftigung bedarf jedoch nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde kann auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erteilen.

 
Wichtig

Am 4.3.2022 hat die EU erstmalig die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ("Massenzustromrichtlinie") beschlossen. Dadurch haben Menschen, die wegen des seit 24.2.2022 andauernden Kriegs aus der Ukraine flüchten und die ukrainische Staatsangehörigkeit oder einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die Ukraine haben, sowie einige weitere Personengruppen die Möglichkeit, in Deutschland ohne Asylverfahren Schutz gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt zu bekommen. Diese gilt zunächst bis zum 4.3.2024. Auch für Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis besteht freier Zug...

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