Nach der Legaldefinition in § 60a AufenthG bedeutet Duldung die "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung". Inhaber einer Duldung sind somit vollziehbar ausreisepflichtige Personen, das bedeutet, dass für eine Person keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Dies ist z. B. der Fall nach einer negativen Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. In diesem Fall wird die Duldung nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ausgestellt und jeweils verlängert bis zur freiwilligen Ausreise, der Abschiebung, also der zwangsweisen Rückführung, oder bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund. Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern bescheinigt lediglich, dass sich der Inhaber gemeldet in Deutschland aufhält.

Für die "Aussetzung der Abschiebung" gibt es zahlreiche rechtliche und tatsächliche Gründe. Bei Vorliegen eines Duldungsgrundes kann bzw. darf nicht abgeschoben werden. Zu den rechtlichen Gründen zählen u. a. die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG (wird ab dem 1.3.2024 abgelöst durch die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG[1]) und die Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG.[2]

Eine sonstige Duldung kann für die Dauer von höchstens 3 Monaten ausgestellt werden. Grundsätzlich gibt die Gültigkeitsdauer keinen Aufschluss über den tatsächlichen Verbleib eines Geduldeten in Deutschland, die Abschiebung kann zu jeder Zeit durchgeführt werden, sobald die Duldungsgründe wegfallen und die Duldung widerrufen wird.

[1] Neu eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I, 2023, Nr. 217.

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