Folgende Personengruppen können an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen:

  • Geflüchtete mit abgeschlossenem Asylverfahren und daraus resultierender Aufenthaltserlaubnis,
  • Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB III
  • Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende,
  • Personen, die ein Berufsanerkennungsverfahren für ihren ausländischen Abschluss durchlaufen und
  • Personen, die für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen.

Zugang haben auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG, wenn

  • ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, d. h. eine sog. gute Bleibeperspektive mit einer Schutzquote von über 50 % (seit dem 17.1.2022: Personen aus Syrien, Eritrea, Afghanistan oder Somalia) besteht, oder
  • sie vor dem 1.8.2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens 3 Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat[1] stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet oder beschäftigt sind oder ein einer Berufsausbildung stehen bzw. in entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen gefördert werden (= Vorliegen einer sog. Arbeitsmarktnähe). Auf diese Arbeitsmarktnähe kann verzichtet werden, wenn eine Erwerbstätigkeit aus Gründen der Kindererziehung nicht zumutbar ist.

Geduldete Personen können eine Teilnahmeberechtigung erhalten, wenn eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder in erheblichem öffentlichen Interesse erteilt ist[2] oder wenn sie die o. a. Merkmale der "Arbeitsmarktnähe" erfüllen und sich seit mindestens 6 Monaten in Deutschland aufhalten.

Personen, die bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben und an einem Integrationskurs oder Berufssprachkurs teilnehmen, der für eine dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, können für die Dauer der Kursteilnahme das Arbeitslosengeld (im Rahmen der bewilligten Anspruchsdauer) weiterbeziehen.[3] Im Gegenzug wird von den Betroffenen aber auch erwartet, dass sie an einem notwendigen Kurs teilnehmen. Bei unberechtigter Ablehnung oder bei einem Abbruch des Kurses müssen sie deshalb mit einer Sperrzeit[4] rechnen.

Leistungsbeziehende nach dem SGB II können im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter verpflichtet werden, an den Kursen teilzunehmen und müssen bei unberechtigter Ablehnung mit Leistungskürzungen rechnen.

 
Hinweis

Verbindung von Sprachförderung mit Ausbildung und Arbeit

Die berufsbezogene Deutschsprachförderung steht auch Auszubildenden offen, die eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz absolvieren. Teilnahmeberechtigt sind zudem junge Menschen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung.[5] Die Berufssprachkurse sind zudem für Beschäftigte geöffnet, die allerdings grundsätzlich einen Kostenbeitrag leisten müssen.[6]

4.1.1 Kosten

Für Personen, die vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit zur Teilnahme an einem Deutschsprachkurs verpflichtet worden sind, oder die von diesen eine Teilnahmeberechtigung erhalten, sind die Kurse kostenlos. Von Kosten befreit sind darüber hinaus Personen, die neben einer Beschäftigung

  • Leistungen nach dem AsylbLG beziehen,
  • Leistungen nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder
  • während einer Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Auf Antrag können Fahrkosten zum Kursort erstattet werden, wenn dieser mehr als 3 km vom Wohnort entfernt ist. Sofern infolge der Teilnahme eine Kinderbetreuung erforderlich ist, unterstützen die Maßnahmeträger bei der Suche nach entsprechenden Plätzen bzw. durch Organisation von Betreuungsmöglichkeiten.

Beschäftigte, die an Berufssprachkursen teilnehmen, müssen sich grundsätzlich mit 50 % an den Kosten beteiligen. Dieser Kostenbeitrag beträgt derzeit 2,32 EUR pro Unterrichtseinheit; er kann auch vom Arbeitgeber gezahlt werden. Bei erfolgreicher Teilnahme (Zertifikat innerhalb von 2 Jahren nach Teilnahmeberechtigung) können wiederum 50 % des Kostenbeitrags erstattet werden. Bei geringverdienenden Beschäftigten mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 20.000 EUR (bei gemeinsam Veranlagten von bis zu 40.000 EUR) wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Bei Kursabbruch haben sie jedoch einen Kostenbeitrag an das BAMF zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten.[1]

[1] § 4 Abs. 4 bis 6 DeuFöV.

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