Das AufenthG differenziert zwischen einer berechtigten Teilnahme[1] und einer verpflichtenden[2] Teilnahme. Anspruch auf Teilnahme haben Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Hierzu gehören u. a. anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge, international subsidiär Schutzberechtigte mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen oder aus gesonderten politischen Interessenlagen.[3] Zugang haben auch Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung,

  • bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, d. h. eine sog. gute Bleibeperspektive mit einer Schutzquote von über 50 % besteht (seit dem 17.1.2022: Personen aus Syrien, Eritrea, Afghanistan oder Somalia), oder
  • die vor dem 1.8.2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens 3 Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat[4] stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind, oder beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung stehen bzw. in entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen gefördert werden (= Vorliegen einer sog. Arbeitsmarktnähe). Auf diese Arbeitsmarktnähe kann verzichtet werden, wenn eine Erwerbstätigkeit aus Gründen der Kindererziehung nicht zumutbar ist.

Zugang haben zudem Personen, denen eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse[5] erteilt ist.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht insbesondere für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und bei denen die Teilnahme an dem Kurs in einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter vorgesehen ist. Gleiches gilt für Personen, die von der Ausländerbehörde oder einer Leistungsbehörde nach dem AsylbLG zur Teilnahme aufgefordert werden.[6]

 
Wichtig

Leistungskürzungen

Bei Nichteinhaltung der Teilnahmeverpflichtung drohen Leistungskürzungen.

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