Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sind nicht mehr dem AsylbLG, sondern den Leistungssystemen der Sozialgesetzbücher zugeordnet. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten Leistungen nach dem SGB XII. Personen, die erwerbsfähig sind, sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhalten bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II, insbesondere also das Bürgergeld. Anspruchsberechtigt sind damit auch Personen, die einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen. Nachziehende Familienangehörige, die mit einem Visum nach Deutschland einreisen, haben ab dem Tag der Einreise ebenfalls Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.[1].

Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld nach dem SGB III besteht erst dann, wenn die dafür geforderte Mindestversicherungszeit erfüllt ist, d. h. grundsätzlich frühestens nach 12-monatiger versicherungspflichtiger Beschäftigung, und wenn die gesetzlich geforderte Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt vorliegt, d. h. ein Aufenthaltstitel zur weiteren Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Nahtloser Übergang aus dem AsylbLG in das SGB II

Für die soziale Sicherung der Betroffenen ist der nahtlose Übergang aus dem AsylbLG in das SGB II von entscheidender Bedeutung. Wird ein Asylberechtigter/Flüchtling anerkannt, werden Leistungen nach dem AsylbLG noch bis zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erfolgt, gezahlt. Anschließend besteht – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – Anspruch auf Bürgergeld.[2]

Der tatsächliche Bezug von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auch Voraussetzung für den Krankenversicherungsschutz. Erst mit der Leistungsbewilligung bzw. einer vorläufigen Bewilligung oder Vorschusszahlung[3] sind die Leistungsberechtigten grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Bei vorläufiger Bewilligung oder Vorschusszahlung stellt das Jobcenter den Leistungsberechtigten eine Bescheinigung aus, mit der sie den Leistungsbezug gegenüber der von ihnen gewählten Krankenkasse nachweisen können.

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