Wurde eine Auskunft im Hinblick auf den Ausgleich von Rentenabschlägen eingeholt, können die Ausgleichsbeiträge ab 1.7.2017 nicht mehr gezahlt werden, sobald die vorzeitige abschlagsbehaftete Altersrente, für welche die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht wurde. Allerdings kann in diesem Fall eine neue Prognoseauskunft beim Rentenversicherungsträger für eine andere abschlagsbehaftete Altersrente eingeholt werden.

Eine Beitragszahlung auf Grundlage einer Prognoseauskunft ist auch nicht mehr zulässig, sobald eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann. Dieser Fall kann eintreten, wenn z. B. aufgrund einer eintretenden Schwerbehinderung plötzlich eine abschlagsfreie Altersrente möglich ist.

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