Der Hinzuverdienst des Jahres 2022, der neben der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt wurde, war in der Regel noch nicht abschließend bekannt und wurde seinerzeit prognostiziert. Die Prognose erfolgte durch den Rentenversicherungsträger, der den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst bestimmte. Grundlage dafür waren grundsätzlich die Angaben des Versicherten. Basierend darauf wird eine Vollrente oder "stufenlose" Teilrente gezahlt.

Zum 1.7.2023 wurde der tatsächliche Hinzuverdienst des Kalenderjahres 2022 ermittelt und geprüft, ob die Prognose den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat (Spitzabrechnung). Die Rente wurde rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr neu berechnet und die bisherigen Bescheide wurden aufgehoben, wenn die Prognose nicht zutreffend war. Das konnte der Fall sein, wenn z. B. entweder mehr oder weniger als prognostiziert hinzuverdient wurde. Der Versicherte musste zu viel erbrachte Renten erstatten, wenn tatsächlich ein höherer Hinzuverdienst erzielt wurde. Wurden im Vergleich zur Prognose niedrigere Verdienste erzielt, erhielten die Versicherten eine Nachzahlung.

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