Zusammenfassung

 
Begriff

Als flexible Arbeitszeit werden Arbeitszeitmodelle bezeichnet, bei denen die Lage und Dauer der Arbeitszeit im Gegensatz zur festen Arbeitszeit variabel gewählt werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Vorschriften zur Arbeitszeit sind in erster Linie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in Tarifverträgen und im Einzelarbeitsvertrag enthalten. Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze" ("Flexi II-Gesetz") hat der Gesetzgeber die Regelungen für Wertguthaben aus Arbeitszeitflexibilisierungen partiell geregelt. So werden Wertguthabenvereinbarungen von anderen Arbeitszeitflexibilisierungsformen abgegrenzt, der Insolvenzschutz von Wertguthaben konkretisiert und die Portabilität der Wertguthaben verbessert.

Lohnsteuer: Die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von flexiblen Arbeitszeitregelungen dienen der Bestimmung des Zuflusszeitpunkts von Arbeitslohn, diese sind in § 11 Abs. 1 EStG, § 38a EStG sowie § 19 EStG und im BMF-Schreiben v. 17.6.2009, IV C 5 - S 2332/07/004, BStBl 2009 I S. 1286 geregelt. Die Regelungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über Altersteilzeit sind enthalten im BMF-Schreiben v. 28.3.2000, IV C 5 - S 2340 - 51/99.

Sozialversicherung: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 21.12.2008 wurden Regelungen zur Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarungen von anderen Formen flexibler Arbeitszeitmodelle getroffen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben im GR v. 31.3.2009 die sich aus dem Gesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen zusammengefasst. Die Wertguthabenvereinbarung, deren Verwendung, Führung und Verwaltung ist in §§ 7b bis f SGB IV geregelt.

Arbeitsrecht

1 Möglichkeiten und Formen flexibler Arbeitszeit

Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ist einerseits in Bezug auf die Lage (z. B. einfache Gleitzeitmodelle), andererseits in Bezug auf den Umfang der Arbeitszeit (z. B. Kurzarbeit) denkbar.Beide Formen können auch kombiniert werden.[2] Das Arbeitszeitgesetz begrüßt in § 1 Nr. 1 ArbZG ausdrücklich die flexible Arbeitszeitgestaltung und eröffnet entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere für die Tarifvertragsparteien. Da eine Flexibilisierung der Arbeitszeit die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers betrifft, müssen Flexibilisierungsmöglichkeiten immer auf einer entsprechenden Grundlage im Arbeitsvertrag oder in Kollektivvereinbarungen beruhen, die den rechtlichen Anforderungen[3] genügen. Ohne spezielle Grundlage kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht einseitig kraft seines Direktionsrechts "flexibilisieren".

[1] S. Gleitzeitmodelle, Kurzarbeit.
[2] KAPOVAZ – kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit/Arbeit auf Abruf, § 12 TzBfG.
[3] AGB-Vertragskontrolle, Arbeitszeitgesetz, TzBfG etc.

2 Arbeitszeitkonten

Ein Teilbereich flexibler Arbeitszeitgestaltung ist das Arbeitszeitkonto. Mit dem Zeitkonto wird ein von der in einem bestimmten Zeitabschnitt tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung abgekoppeltes Arbeitszeitvolumen erfasst. Die wesentlichen Unterschiede der verschiedenen Arbeitszeitkontomodelle betreffen die Kontoführung in Zeiteinheiten oder in Entgelt, die Festlegung des Ausgleichszeitraums sowie die Zwecksetzung des Arbeitszeitkontos. Bei kurzfristig auszugleichenden Arbeitszeitkonten bis zu Jahresarbeitszeitkonten steht regelmäßig die betrieblich-unternehmerische Flexibilisierung im Vordergrund, bei darüber hinausgehenden Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten dagegen die langfristige Freistellung des Arbeitnehmers.

Der Gesetzgeber hat mit dem "Flexi-Gesetz" diese Form von Arbeitszeitkonten partiell gesetzlich geregelt. Nach der früheren Gesetzeslage wurden alle Flexibilisierungsmöglichkeiten, die zum Aufbau von Arbeitszeitkonten führten, sozialversicherungsrechtlich gleich beurteilt: Die Novellierung durch das "Flexi II-Gesetz" führte ab dem 1.1.2009 zu einer eingeschränkten Anwendbarkeit dieser Regeln nur noch auf bestimmte Gestaltungsformen von Arbeitszeitkonten, die als Wertguthabenkonten geführt werden müssen.

3 Arbeitszeitkonten als Überstundenkonten

Überstundenkonten erfassen die vom Arbeitnehmer geleistete Zeit, die er über das tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldete Maß hinaus erbringt. Die erfassten Überstunden werden bei diesem Modell in Freizeit ausgeglichen. Die Überstundenkonten werden regelmäßig als Guthabenkonten geführt. Ein Aufbau von Zeitschulden ist nicht vorgesehen.

 
Achtung

Kürzung von Zeitguthaben durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag, der dem Arbeitszeitkonto zugrunde liegt, die Möglichkeit hierzu eröffnet.[1]

4 Arbeitszeitkonten auf der Grundlage von Wertguthabenvereinbarungen

Im Fall von (Lebens-)Arbeitszeitkonten als Wertguthabenkonten auf Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung wird erbrachte Arbeitszeit über einen größeren Zeitraum an...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge