Überblick

Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einer Beschäftigung und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig. Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben. Die Beschäftigten erhalten ein Arbeitsentgelt, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird. Sie haben die Möglichkeit, Wertguthabenvereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Für flexible Arbeitszeitmodelle mit Wertguthabenvereinbarungen gelten besondere versicherungsrechtliche Regelungen: Der Sozialversicherungsschutz bleibt in diesen Zeiträumen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung erhalten.

Auch versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte können Wertguthaben aufbauen. Die Vorteile dieses Arbeitsmodells für Arbeitgeber sind Inhalt eines separaten Beitrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 bestimmt seit 1.1.2009 das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht von flexiblen Arbeitszeitregelungen. Der Begriff Wertguthaben ist in den §§ 7b bis 7d SGB IV definiert.

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