1 Freistellung im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung

Eine Beschäftigung gilt für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen[1] für Zeiten von mehr als einem Monat als ausgeübt, wenn

  • während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und
  • das monatlich fällige Arbeitsentgelt während der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.[2]
 
Hinweis

Voller Sozialversicherungsschutz

Zeiten von bis zu 3 Monaten, in denen

  • Arbeitsentgelt aus einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder
  • zum Ausgleich von Produktions- und Arbeitszeitzyklen weitergezahlt werden,

werden Zeiten der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben gleichgestellt. Damit gilt für diese Beschäftigten der volle Sozialversicherungsschutz weiter.[3]

2 Wertguthabenvereinbarungen für geringfügig Beschäftigte

Auch versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte können Wertguthaben aufbauen. Soll jedoch bei Anspruch auf einen Stundenlohn und schwankender Arbeitszeit lediglich die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts erreicht werden, ist dies auch über eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung möglich.

Übertragung von Wertguthaben

Wertguthaben aus einer geringfügigen Beschäftigung können lediglich in geringfügig entlohntem Umfang abgebaut werden.

Dies gilt auch bei der Übertragung von Wertguthaben aus geringfügig entlohnter Beschäftigung auf einen neuen Arbeitgeber, bei dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Wird bei diesem Arbeitgeber ebenfalls ein Wertguthaben aufgebaut, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, in welcher Reihenfolge die Wertguthaben entspart werden.

 
Achtung

Keine Wertguthabenvereinbarungen für kurzfristig Beschäftigte

In versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen sind Wertguthabenvereinbarungen nicht möglich.

3 Versicherungspflicht in der Arbeitsphase

Beschäftigte sind in der Arbeitsphase grundsätzlich versicherungspflichtig. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht wird das in der Arbeitsphase fällige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Teil des Arbeitsentgelts, der für die Bildung des Wertguthabens verwendet wird, bleibt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung außer Ansatz.

 
Hinweis

Eintritt von Versicherungspflicht bei bestehender Versicherungsfreiheit

Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, werden krankenversicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt – ohne Berücksichtigung der Entgeltbestandteile, die für das Wertguthaben verwendet werden – die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.

4 Versicherungspflicht in der Freistellungsphase

Während der Freistellungsphase besteht unter folgenden Bedingungen Sozialversicherungspflicht:

  • es liegt eine schriftliche Vereinbarung (z. B. Tarif- oder Einzelvertrag) mit Regelungen über die Freistellungsphase sowie der Höhe des in dieser Zeit fälligen Arbeitsentgelts vor,
  • gezahlt wird Arbeitsentgelt, das vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wurde oder wird,
  • das Arbeitsentgelt weicht nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der vorangegangenen 12 Monate ab,
  • das in der Freistellungsphase fällige Arbeitsentgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze.

4.1 Angemessenheit des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mind. 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.

Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (z. B. Firmen-Pkw-Nutzung, verbilligtes Wohnen) sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts

 
Beginn der Freistellungsphase 1.1.2024

Vergleichszeitraum

(die letzten 12 Kalendermonate der Arbeitsphase

vor der Freistellungsphase)
1.1. bis 31.12.2023
mtl. Gesamtentgelt während der Arbeitsphase 2.300 EUR
davon lfd. Arbeitsentgelt 2.000 EUR
davon beitragsfreie Zuschläge 300 EUR

Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt werden 150 EUR für das Wertguthaben verwendet.

Ergebnis:

 
mtl. Gesamtentgelt 2.300 EUR
abzüglich beitragsfreie Zuschläge 300 EUR
abzüglich Abführung an das Wertguthaben 150 EUR
Ausgangswert 1.850 EUR

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mind. 1.295 EUR (70 % von 1.850 EUR) und darf max. 2.405 EUR (130 % von 1.850 EUR...

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