Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, gilt: Der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, ist wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Höheres Arbeitsentgelt führt zu Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze

Der Arbeitnehmer hat im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung ein Entgeltguthaben i. H. v. 66.000 EUR angespart. Vom 1.4.2024 hat er mit seinem Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeitsleistung für 12 Monate vereinbart, die aus dem Wertguthaben finanziert wird. In dieser Zeit sollen ihm monatlich 5.500 EUR ausgezahlt werden.

Sein ausgezahltes monatliches Arbeitsentgelt betrug in der Zeit vom 1.4.2023 bis zum 31.3.2024 durchschnittlich 4.500 EUR.

Das ausgezahlte Arbeitsentgelt liegt innerhalb der Spanne von 70 % (= 3.150 EUR) und 130 % (= 5.850 EUR) des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts i. H. v. 4.500 EUR. Der monatliche Auszahlungsbetrag überschreitet aber das vorherige monatliche Arbeitsentgelt. Außerdem überschreiten 5.500 EUR die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR/mtl.). Für den die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Betrag i. H. v. 325 EUR (5.500 EUR – 5.175 EUR) ist in jedem Monat eine Verbeitragung im Rahmen der Beitragsberechnung bei einem Störfall erforderlich.

Beginnt die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase, gelten die Ausführungen entsprechend. In diesen Fällen ist allerdings die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.

 

Praxis-Frage zu möglichen Änderungen des angemessenen Entgelts

Praxis-Frage: Wie wirken sich Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen während der Freistellungsphase in Bezug auf die Angemessenheit des Arbeitsentgelts aus?

Antwort: Wurde seit Beginn der Freistellungsphase ein angemessenes monatliches Arbeitsentgelt[1] gezahlt, das mind. 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase entsprochen hat, ist eine Unter- oder Überschreitung dieser Grenzen unbeachtlich. Voraussetzung dafür ist, dass die Unter- oder Überschreitung der genannten Grenzen ausschließlich auf die Anpassung des monatlich aus dem Wertguthaben zu entnehmenden Arbeitsentgelts zur Beibehaltung der planmäßigen Entsparung des Wertguthabens bis zum Ende der Freistellungsphase zurückzuführen ist.

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