Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden. Dies gilt nicht, soweit diese auch in der Freistellungsphase gezahlt werden. In diesem Fall sind diese Einmalzahlungen bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlungen während Arbeits- und Freistellungsphase

 
Weihnachtsgeld während der Arbeitsphase 11/2023
Freistellung 1.4.2024 bis 31.3.2025
Weihnachtsgeld während der Freistellungsphase 11/2024

Ergebnis: Bei der Feststellung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts wird die im Monat 11/2023 gezahlte Einmalzahlung nicht berücksichtigt. Diese erhält der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase.

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