
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.
Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (z. B. Firmen-Pkw-Nutzung, verbilligtes Wohnen) sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts
Beginn der Freistellungsphase | 1.1.2021 |
Vergleichszeitraum (die letzten 12 Kalendermonate der Arbeitsphase vor der Freistellungsphase) |
1.1. bis 31.12.2020 |
mtl. Gesamtentgelt während der Arbeitsphase | 2.300 EUR |
davon lfd. Arbeitsentgelt | 2.000 EUR |
davon beitragsfreie Zuschläge | 300 EUR |
Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt werden 150 EUR für das Wertguthaben verwendet.
Ergebnis:
mtl. Gesamtentgelt | 2.300 EUR |
abzüglich beitragsfreie Zuschläge | 300 EUR |
abzüglich Abführung an das Wertguthaben | 150 EUR |
Ausgangswert | 1.850 EUR |
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 1.295 EUR (70 % von 1.850 EUR) und darf maximal 2.405 EUR (130 % von 1.850 EUR) betragen. Dann gilt es als angemessen und der Arbeitnehmer ist auch in der Freistellungsphase sozialversicherungsrechtlich geschützt.
4.1.1 Einmalzahlungen
Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden. Dies gilt nicht, soweit diese auch in der Freistellungsphase gezahlt werden. In diesem Fall sind diese Einmalzahlungen bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Einmalzahlungen während Arbeits- und Freistellungsphase
Weihnachtsgeld während der Arbeitsphase | 11/2020 |
Freistellung | 1.4.2021 bis 31.3.2022 |
Weihnachtsgeld während der Freistellungsphase | 11/2021 |
Ergebnis: Bei der Feststellung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts wird die im Monat 11/2020 gezahlte Einmalzahlung nicht berücksichtigt. Diese erhält der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase.
4.1.2 Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze
Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, gilt: Der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, ist wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.
Höheres Arbeitsentgelt führt zu Überschreitung einer BBG
Der Arbeitnehmer hat im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung ein Entgeltguthaben in Höhe von 60.000 EUR angespart. Vom 1.4.2021 hat er mit seinem Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeitsleistung für 12 Monate vereinbart, die aus dem Wertguthaben finanziert wird. In dieser Zeit sollen ihm monatlich 5.000 EUR ausgezahlt werden.
Sein ausgezahltes monatliches Arbeitsentgelt betrug in der Zeit vom 1.4.2020 bis zum 31.3.2021 durchschnittlich 4.000 EUR.
Das ausgezahlte Arbeitsentgelt liegt innerhalb der Spanne von 70 % (= 2.800 EUR) und 130 % (= 5.200 EUR) des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 4.000 EUR. Der monatliche Auszahlungsbetrag überschreitet aber das vorherige monatliche Arbeitsentgelt. Außerdem überschreiten 5.000 EUR die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2021: 4.837,50 EUR/mtl.). Für den die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Betrag in Höhe von 162,50 EUR (5.000 EUR – 4.837,50 EUR) ist in jedem Monat eine Verbeitragung im Rahmen der Beitragsberechnung bei einem Störfall erforderlich.
Beginnt die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase, gelten die Ausführungen entsprechend. In diesen Fällen ist allerdings die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.
Praxis-Frage zu möglichen Änderungen des angemessenen Entgelts
Praxis-Frage: Wie wirken sich Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen während der Freistellungsphase in Bezug auf die Angemessenheit des Arbeitsentgelts aus?
Antwort: Wurde seit Beginn der Freistellungsphase ein angemessenes monatliches Arbeitsentgelt[1] gezahlt, welches mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vo...
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