Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mind. 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.

Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (z. B. Firmen-Pkw-Nutzung, verbilligtes Wohnen) sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts

 
Beginn der Freistellungsphase 1.1.2024

Vergleichszeitraum

(die letzten 12 Kalendermonate der Arbeitsphase

vor der Freistellungsphase)
1.1. bis 31.12.2023
mtl. Gesamtentgelt während der Arbeitsphase 2.300 EUR
davon lfd. Arbeitsentgelt 2.000 EUR
davon beitragsfreie Zuschläge 300 EUR

Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt werden 150 EUR für das Wertguthaben verwendet.

Ergebnis:

 
mtl. Gesamtentgelt 2.300 EUR
abzüglich beitragsfreie Zuschläge 300 EUR
abzüglich Abführung an das Wertguthaben 150 EUR
Ausgangswert 1.850 EUR

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mind. 1.295 EUR (70 % von 1.850 EUR) und darf max. 2.405 EUR (130 % von 1.850 EUR) betragen. Dann gilt es als angemessen und der Arbeitnehmer ist auch in der Freistellungsphase sozialversicherungsrechtlich geschützt.

4.1.1 Einmalzahlungen

Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten 12 Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden. Dies gilt nicht, soweit diese auch in der Freistellungsphase gezahlt werden. In diesem Fall sind diese Einmalzahlungen bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlungen während Arbeits- und Freistellungsphase

 
Weihnachtsgeld während der Arbeitsphase 11/2023
Freistellung 1.4.2024 bis 31.3.2025
Weihnachtsgeld während der Freistellungsphase 11/2024

Ergebnis: Bei der Feststellung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts wird die im Monat 11/2023 gezahlte Einmalzahlung nicht berücksichtigt. Diese erhält der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase.

4.1.2 Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze

Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, gilt: Der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, ist wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Höheres Arbeitsentgelt führt zu Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze

Der Arbeitnehmer hat im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung ein Entgeltguthaben i. H. v. 66.000 EUR angespart. Vom 1.4.2024 hat er mit seinem Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeitsleistung für 12 Monate vereinbart, die aus dem Wertguthaben finanziert wird. In dieser Zeit sollen ihm monatlich 5.500 EUR ausgezahlt werden.

Sein ausgezahltes monatliches Arbeitsentgelt betrug in der Zeit vom 1.4.2023 bis zum 31.3.2024 durchschnittlich 4.500 EUR.

Das ausgezahlte Arbeitsentgelt liegt innerhalb der Spanne von 70 % (= 3.150 EUR) und 130 % (= 5.850 EUR) des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts i. H. v. 4.500 EUR. Der monatliche Auszahlungsbetrag überschreitet aber das vorherige monatliche Arbeitsentgelt. Außerdem überschreiten 5.500 EUR die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2024: 5.175 EUR/mtl.). Für den die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Betrag i. H. v. 325 EUR (5.500 EUR – 5.175 EUR) ist in jedem Monat eine Verbeitragung im Rahmen der Beitragsberechnung bei einem Störfall erforderlich.

Beginnt die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase, gelten die Ausführungen entsprechend. In diesen Fällen ist allerdings die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.

 

Praxis-Frage zu möglichen Änderungen des angemessenen Entgelts

Praxis-Frage: Wie wirken sich Beitragssatzänderungen und Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen während der Freistellungsphase in Bezug auf die Angemessenheit des Arbeitsentgelts aus?

Antwort: Wurde seit Beginn der Freistellungsphase ein angemessenes monatliches Arbeitsentgelt[1] gezahlt, das mind. 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalend...

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