Die Beiträge werden spätestens 7 Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Voraussetzung ist, dass bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung einer Beschäftigung eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte.[1] Dies trifft auch auf Fälle zu, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der 6 Kalendermonate eine neue Beschäftigung findet, in diese aber das von ihm erwirtschaftete Wertguthaben nicht einbringen kann.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende

 
Ende der Beschäftigung 15.2.2024
Bezug von Arbeitslosengeld ab 16.2.2024
eine neue Beschäftigung konnte nicht begründet werden bis zum 31.8.2024
Ergebnis:  
Eintritt des Störfalls 15.2.2024
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben 26.9.2024

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