Die Beiträge werden spätestens 7 Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Voraussetzung ist, dass bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung einer Beschäftigung eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte.[1] Dies trifft auch auf Fälle zu, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der 6 Kalendermonate eine neue Beschäftigung findet, in diese aber das von ihm erwirtschaftete Wertguthaben nicht einbringen kann.
Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Arbeitslosigkeit nach Beschäftigungsende
Ende der Beschäftigung | 15.2.2024 |
Bezug von Arbeitslosengeld ab | 16.2.2024 |
eine neue Beschäftigung konnte nicht begründet werden bis zum | 31.8.2024 |
Ergebnis: | |
Eintritt des Störfalls | 15.2.2024 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben | 26.9.2024 |
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