Der Arbeitgeber kann den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens anhand des nachfolgend dargestellten Summenfeldermodells oder des Alternativ-/Optionsmodells bestimmen. Ein Wechsel zwischen den beiden Modellen ist jederzeit möglich.

5.1 Summenfelder-Modell

Der Arbeitgeber stellt für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung die SV-Luft zwischen

  • der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und
  • des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

fest. Diese Feststellung erfolgt vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an und muss mindestens kalenderjährlich erfolgen.

5.1.1 Bildung SV-Luft

Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend.

Keine SV-Luft für beitragsfreie Zeiten oder Freistellungen

Die SV-Luft ist nicht zu bilden für Zeiten,

  • die beitragsfrei sind[1]
  • in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Wertguthabens eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde.

Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert. Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt des Aufbaus des Wertguthabens Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte.

5.1.2 Berücksichtigung von Entgelt im Störfall

Im Störfall wird das gesamte Entgeltguthaben als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Dazu zählen ggf. auch etwaige Wertzuwächse, Zinsen o. Ä. Dies erfolgt höchstens bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung[1] festgestellten SV-Luft.

 
Praxis-Beispiel

Wertguthaben Rechtskreis West

Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Entgeltguthabens erfolgt später in der Freistellungsphase bzw. bei Eintritt eines Störfalls.

 
Beginn der Bildung des Wertguthabens Januar 2024
mtl. Arbeitsentgeltanspruch bis 30.6.2024 5.100 EUR
mtl. Arbeitsentgeltanspruch ab 1.7.2024 5.300 EUR
mtl. werden als Entgeltguthaben ins Wertguthaben eingestellt 500 EUR
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2024 bis 06/2024 4.600 EUR
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2024 bis 12/2024 4.800 EUR
 
Feststellungen für das Jahr 2024 (bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2024)
Entgeltguthaben am 31.12.2024 (12 × 500 EUR) 6.000 EUR
   
Feststellung der SV-Luft
BBG KV/PV 2024 = 12 × 5.175 EUR 62.100 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2024 bis 06/2024 - 27.600 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2024 bis 12/2024 - 28.800 EUR
SV-Luft 2024 5.700 EUR
   
BBG RV/ALV 2024 = 12 × 7.550 EUR 90.600 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 01/2024 bis 06/2024 - 27.600 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 07/2024 bis 12/2024 - 28.800 EUR
SV-Luft 2024 34.200 EUR
   
Beitragspflichtiges Entgeltguthaben  
SV-Luft KV/PV 5.700 EUR
Entgeltguthaben 6.000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben 5.700 EUR
   
SV-Luft RV/ALV 34.200 EUR
Entgeltguthaben 6.000 EUR
beitragspflichtiges Entgeltguthaben 6.000 EUR

Bei Eintritt des Störfalls am 31.12.2024 wird das Entgeltguthaben in der KV/PV bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur KV/PV sind deshalb aus 5.700 EUR zu berechnen. In der RV/ALV stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 6.000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.

5.2 Alternativ-/Optionsmodell

Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben

  • zum 31.12. eines jeden Jahres,
  • bei Übergang in die Altersteilzeit,
  • zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und
  • bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig)

zu diesem Zeitpunkt bewertet. Anschließend erfolgt ein Vergleich mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

5.2.1 Beitragsberechnungsgrundlage

Der jeweils geringere dieser Beträge ist die Beitragsberechnungsgrundlage, also das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Berechnungsgrundlage ist für den Fall des Eintritts eines Störfalls fortzuschreiben. Gilt für das Wertguthaben ein bestimmter Wertmaßstab, ist dieser bei jeder Bewertung des Wertguthabens anzuwenden. Beispielhaft gilt der Wertmaßstab bei Bindung von Entgeltguthaben an einen bestimmten Zinssatz oder in Bestandsfällen von Zeitguthaben an den jeweils aktuellen...

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