Soweit das Wertguthaben nicht für gesetzlich oder vertraglich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit verwendet wird, liegt ein sog. Störfall vor.[1]

Entsparung des Wertguthabens mit zu niedrigem oder zu hohem Entgelt

Erfolgt die Entsparung eines Wertguthabens in einer Freistellungsphase nicht mit einem Arbeitsentgelt in angemessener Höhe[2], fehlt es an den Voraussetzungen einer Beschäftigung.[3] Hier tritt ebenfalls ein Störfall ein, da die Beschäftigungsfiktion nicht greift und das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der Arbeitsphase beendet ist.

2.1 Ende der Beschäftigung durch Kündigung

Der häufigste Grund für einen Störfall liegt in der Beendigung der Beschäftigung durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Das Entgeltguthaben wird ausgezahlt, weil es nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann.

Das Ende der Beschäftigung ist aber nicht zwangsläufig mit der Auszahlung des Entgeltguthabens verbunden. In den folgenden Fällen liegt daher kein Störfall vor:

  • Arbeitgeberwechsel und Einbringung des Wertguthabens in eine Wertguthabenvereinbarung bei einem neuen Arbeitgeber,
  • Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Wiedereinstellungszusage des bisherigen Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach Beendigung einer Fortbildungsmaßnahme oder einem beruflichen Auslandseinsatz, bei dem das inländische Versicherungsverhältnis nicht fortbesteht).

Bei Ende der Beschäftigung mit anschließender Arbeitslosigkeit, tritt nicht unmittelbar ein Störfall ein, wenn der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsagentur als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder keine Leistung aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht.

Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu 6 Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu vereinbaren.[1]

2.2 Erwerbsminderung

Stellt der Rentenversicherungsträger beim Arbeitnehmer eine Erwerbsminderung fest, liegt nur dann ein Störfall vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Das Wertguthaben kann in diesem Fall nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden. Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zuerkannt, bestehen verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen. Danach

  • bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen (für die Dauer des Bezugs der Rente ruht das Arbeitsverhältnis) oder
  • endet das Arbeitsverhältnis (es besteht eine Wiedereinstellungsgarantie für die Zeit nach Ablauf der Rentenzahlung).

Der gesetzlich vorgesehene Störfall tritt nicht ein,

  • solange das Arbeitsverhältnis wegen Zuerkennung einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung lediglich ruht bzw.
  • im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellungszusage endet.

Dies gilt unabhängig davon, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beendet wird und erst wieder mit der Aufnahme der Beschäftigung (ggf. nach mehreren Jahren) erneut beginnt. Endet die Beschäftigung hingegen endgültig, tritt ein Störfall ein.[1] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die bisherige Zeitrente wegen Erwerbsminderung auf Dauer weitergezahlt wird.

2.3 Teilauszahlung des Entgeltguthabens für nicht vereinbarungsgemäße Zwecke

Ein Störfall kann eintreten, wenn

  • sich der Arbeitnehmer das Entgeltguthaben ganz oder teilweise auszahlen lässt und
  • das Entgeltguthaben nicht für eine laufende Zeit der Freistellung oder der Verringerung der vertraglichen Arbeitsleistung bestimmt ist.

2.4 Übertragung Entgeltguthaben auf Dritte

Übertragen Arbeitnehmer ihr Entgeltguthaben ganz oder teilweise auf einen Dritten, tritt für den Teil des so verwendeten Wertguthabens ebenfalls ein Störfall ein.

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